Entscheidung zu Organspenden

Ein Organspender allein kann bis zu sieben Leben retten. Dennoch schieben viele die Entscheidung, selbst einmal Organspender zu sein, auf – oftmals aus Angst vor Missbrauch oder im Glauben, gar nicht als Spender in Frage zu kommen. Der Bundestag stimmt heute darüber ab, wie Deutschland in Zukunft mit Organspendern umgeht. Dabei stehen zwei Vorschläge zur Auswahl: Eine Initiative von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sieht vor, eine doppelte Widerspruchslösung einführen. Demnach soll jeder Organspender sein, der dem nicht in einem Register oder seinen Angehörigen gegenüber widersprochen hat. Der zweite Antrag beinhaltet eine Zustimmungslösung, bei der potenzielle Organspender regelmäßig daran erinnert werden sollen, ihre Entscheidung in einem Register zu dokumentieren.

Nach dem Gesetzentwurf zur doppelten Widerspruchslösung gilt jede Person als Organ- oder Gewebespender, es sei denn, es liegt ein zu Lebzeiten erklärter Widerspruch oder ein der Organ- oder Gewebeentnahme entgegenstehender Wille vor. Mit der doppelten Widerspruchslösung werden die Bürgerinnen und Bürger daher angehalten, sich mit dem Thema Organ- oder Gewebeentnahme auseinanderzusetzen und dazu eine Entscheidung zu treffen. Anders als bei der bisherigen Entscheidungslösung führt eine nicht abgegebene Erklärung dazu, dass eine Organ- oder Gewebeentnahme zulässig ist, soweit die sonstigen Voraussetzungen für eine Organ- oder Gewebeentnahme erfüllt sind. Um eine größere Rechtssicherheit mit Blick auf die Dokumentation einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende zu erlangen, bedarf es mit Einführung der doppelten Widerspruchslösung eines Registers, in dem die Bürgerinnen und Bürger ihre Erklärung zur Organ- oder Gewebespende eintragen lassen können. Der vom Krankenhaus als auskunftsberechtigt benannte Arzt wird gesetzlich verpflichtet, durch eine Anfrage bei dem Register festzustellen, ob eine Erklärung des möglichen Organ- oder Gewebespenders zur Organ- oder Gewebeentnahme vorliegt. Entscheidend ist der Wille des möglichen Organ- oder Gewebespenders. Dem nächsten Angehörigen des möglichen Organ- oder Gewebespenders steht folglich kein eigenes Entscheidungsrecht zu. Er ist vom Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung die Gewebeentnahme vorgenommen werden soll, nur darüber zu befragen, ob ihm ein schriftlicher Widerspruch oder ein der Organ- oder Gewebeentnahme entgegenstehender Wille des möglichen Organ- oder Gewebespenders bekannt ist.

Mit den im zweiten Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass mehr Menschen sich mit der Frage der Organ- und Gewebespende auseinandersetzen und dazu eine informierte Entscheidung tref-fen, die dokumentiert wird. Den Bürgerinnen und Bürgern soll es möglich sein, ihre Entscheidung möglichst einfach zu dokumentieren und jederzeit zu ändern und zu widerrufen. Hierzu wird eine Stelle eingerichtet, bei der die Bürgerinnen und Bürger eigenständig eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben können. Die Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende soll auch direkt vor Ort bei den für die Ausstellung und die Ausgabe von Ausweisen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder (Ausweisstellen), mit Ausnahme der Passstellen der deutschen Auslandsvertretungen, möglich sein. Die Einrichtung des Registers und die daraus resultierende Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger, dort ihre Entscheidung zur Organ- und Gewebespende abzugeben, machen eine entsprechende Aufklärung der Bevölkerung erforderlich. Dabei muss auch darüber aufgeklärt werden, dass eine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende auch vor Ort in den Ausweisstellen möglich ist. Um dies sicherstellen zu können, müssen die Aufklärungsuntererlagen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung entsprechend erweitert werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Einbeziehung der Hausärztinnen und Hausärzte in die Beratung zur Organ- und Gewebespende.

Der Bundestag hat nach der heutigen Debatte den zweiten Antrag zur Zustimmungslösung angenommen und Antrag zur Widerspruchslösung verworfen.

CDU-Landesgruppe NRW informiert Nr. 1 vom 16.01.2020