Zügige Weiterentwicklung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Die Anzahl der Asylbewerber in Deutschland ist aktuell sehr hoch. Allein für 2023 werden ca. 300.000 Asylanträge erwartet. Die Länder und Kommunen sind inzwischen zunehmend überfordert. Ihre Infrastruktur, also z.B. das Schulsystem, die Kitas und auch Teile der Gesundheitsversorgung, gelangen an ihre Grenzen.

Ein Grund für die große Zahl der Asylberber in Deutschland ist eine hohe Sekundärmigration aus anderen EU-Staaten. Diese Sekundärmigration beruht u.a. auf unseren großzügigen Sozialleistungen: Bereits nach 18 Monaten werden bisher aus „Asylbewerberleistungsberechtigen“, die etwas weniger als das Existenzminimum erhalten, sogenannte „Analogleistungsberechtigte“, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, also in Höhe des Bürgergeldes, haben.

Die Ministerpräsidentenkonferenz am 6. November 2023 sieht, genauso wie die CDU/CSU Handlungsbedarf: Die Bezugsdauer für die abgesenkten Leistungen soll von 18 auf 36 Monate verlängert werden; so ist es beschlossen. Die verringerten medizinischen Leistungen nach § 4 AsylbLG (Begrenzung auf medizinische Grundversorgung) sollen künftig ebenfalls für den Zeitraum von 36 Monaten gelten. Damit sollen die Anreize für die Sekundärmigration gesenkt und gleichzeitig Gelder gespart werden, die bei der Haushaltskonsolidierung helfen können.

Durch die Verlängerung der Auszahlungsdauer von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie einer zu erwartenden geringeren Anzahl von Leistungsempfängern fallen geringere Kosten für Sozialleistungen und Gesundheitsleistungen an. Es sind Einsparungen bei Ländern und Kommunen jeweils in Höhe eines mittleren dreistelligen Millionenbetrags pro Jahr zu erwarten.

Deswegen will die Union die Bezugsdauer von abgesenkten Leistungen, also den Asylbewerberleistungen, im AsylbLG von 18 auf 36 Monate ausweiten. Das umfasst auch die verringerten medizinischen Leistungen. Grund dafür ist neben den o.g. Argumenten auch, dass sich die Laufzeit der Asylverfahren in Deutschland, die ein Grund für die Dauer der abgesenkten Leistungen ist, teilweise deutlich verlängert hat.

Das BVerfG hat in einer Entscheidung eine Bezugsdauer von 48 Monaten für die abgesenkten Leistungen im AsylbLG für zu lang erklärt. Eine Verlängerung auf 36 Monate halten wir vor dem Hintergrund der aktuellen Situation jedoch für gerechtfertigt.

Wir müssen derzeit alles tun, was dazu beträgt, die Zahl der Asylbewerber in Deutschland zu reduzieren, um unsere Infrastruktur vor dem Kollaps zu bewahren und die Akzeptanz des Asylrechts in der Bevölkerung zu erhalten. Mit der Verlängerung der Bezugsdauer für abgesenkte Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzten wir zügig eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern um. Dies ist jedoch nur eine erste Maßnahme, ein Anfang. Weitere Regelungen müssen folgen.