Zum Jahreswechsel ist eine Vielzahl steuerlicher Maßnahmen in Kraft getreten. Diese Maßnahmen sorgen dafür, dass alle Steuerpflichtigen in 2021 spürbar entlastet werden. Dazu zählen insbesondere Familien, Ehrenamtliche, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderung.
Keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen Steuerpflichtige, bei denen unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen eine jährlich zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 Euro beziehungsweise 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) festzusetzen wäre. Liegt die Lohn- oder Einkommensteuer darüber, dann wird bis zu einer Steuer in Höhe von 31.527 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 63.054 Euro (Verheiratete) weniger Solidaritätszuschlag erhoben. Liegt die festzusetzende Lohn- oder Einkommensteuer über diesem Betrag, dann ist der Solidaritätszuschlag in voller Höhe zu zahlen. Im Ergebnis fällt der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 für 90 Prozent aller bisherigen Soli-Zahler komplett weg.
Konkret bedeutet dies: Singles zahlen bis zu einem Bruttogehalt von 73.000 € und Eheleute mit zwei Kinder bis zu einem Bruttogehalt von 151.000 € seit dem 1. Januar 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr.
Zum zweiten Mal in dieser Legislaturperiode wird das Kindergeld erhöht. Zum 1. Juli 2019 stieg das Kindergeld bereits um zehn Euro. Zum 1. Januar 2021 wurde das Kindergeld um weitere 15 Euro erhöht. Für das erste und zweite Kind werden 219 Euro Kindergeld gezahlt, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro pro Monat. Gleichzeitig steigt auch der Kinderfreibetrag um mehr als 500 Euro auf nun 8.388 Euro.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde bereits für 2020 mehr als verdoppelt. Er steigt dauerhaft von 1.908 Euro auf 4.008 Euro und gilt auch in diesem und den nächsten Jahren fort. Dadurch wird der besonderen Situation Alleinerziehender Rechnung getragen.
Die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge und ihre Ausweitung wurde zum 1. Januar 2021 ebenfalls wirksam.
Der Betrag bei einem Grad der Behinderung von beispielsweise 50 Prozent steigt auf 1.140 Euro, bei 100 Prozent auf 2.840 Euro. Auch wird eine Pauschale künftig bereits bei einem Grad der Behinderung von 20 Prozent gewährt. Die Erhöhung und Ausweitung soll in vielen Fällen den aufwändigen Einzelnachweis von Aufwendungen vermeiden.
Auch der Pflegepauschbetrag wurde fast verdoppelt. Er steigt von 924 Euro im Jahr auf 1.800 Euro. Zudem wird ein neuer Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 eingeführt.
Sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale sind zum 1. Januar 2021 gestiegen. Von der Übungsleiterpauschale profitieren alle Übungsleiter, Trainer, Erzieher, Pfleger, Ausbilder oder Betreuer und die Ehrenamtlichen, die eine vergleichbare Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation ausüben. Sie erhöht sich von jetzt 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich. Alle anderen Ehrenamtlichen können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Das sind künftig 840 Euro jährlich statt bisher 720 Euro.