Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Die zunehmende Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hat zur Folge, dass weitere Maßnahmen erforderlich waren und noch sind, um den mit der durch das Virus ausgelösten Pandemie verbundenen Folgen zu begegnen und diese abzumildern.
Mit dem in dieser Woche durch die CDU/CSU- und SPD-Bundestagsfraktion eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sollen die bisher getroffenen Regelungen und Maßnahmen weiterentwickelt und ergänzt werden. Auch diese Regelungen sind natürlich teilweise von zeitlich begrenztem Charakter. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird dazu weiterentwickelt und präzisiert. Unter anderem wird dauerhaft eine gesetzliche Meldepflicht verankert, dies betrifft auch neu eingeführte Meldepflichten zur Genesung und bei negativen Labortests. Testungen in Bezug zu COVID-19 sollen auf Basis einer Rechtsverordnung, die Personenkreis, Art und Umfang der Testungen beschreibt, symptomunabhängig Bestandteil des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden, auch durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) vorgenommene Testungen können bei Versicherten über die GKV nun abgerechnet werden. Der öffentliche Gesundheitsdienst soll durch Maßnahmen des Bundes während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unterstützt werden.
Schätzungsweise eine Million Selbständige und Kleinunternehmer sind derzeit privat kranken- und pflegeversichert.
Um zu verhindern, dass privat Krankenversicherte aufgrund vorübergehender Hilfebedürftigkeitdauerhaft im Basistarif der privaten Krankenversicherung versichert sein werden, erhalten sie ein Rückkehrrecht in ihren vorherigen Versicherungstarif unter Berücksichtigung vormals erworbener Rechte ohne erneute Gesundheitsprüfung, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel die Hilfebedürftigkeit überwunden haben. Hierdurch wird verhindert, dass privat Krankenversicherte, die – derzeit vor allem aufgrund der aktuellen epidemischen Lage – vorrübergehend
hilfebedürftig werden, dauerhaft im Basistarif versichert sind und – nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit –, den vollen Beitrag im Basistarif bei in der Regel gleichzeitig geringerem Leistungsversprechen zu tragen haben.
Es bedarf ferner der vorübergehenden Schaffung der Möglichkeit, freie Versorgungskapazitäten der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen für vollstationär versorgte Pflegebedürftige quarantänebedingt nutzen zu können. Zugleich soll die Eigenbelastung von Pflegebedürftigen, die die bereits geschaffene Regelung zur Kurzzeitpflege
in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nutzen wollen, reduziert werden.
Das Personal in Pflegeeinrichtungen ist während der Coronavirus-SARS-CoV2-Pandemie besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie einem erhöhten Risiko, selbst an COVID-19 zu erkranken, ausgesetzt. Hierfür sollen die Beschäftigten eine besondere Wertschätzung durch eine Sonderleistung in Geld erfahren, ohne dass Versicherte, Pflegebedürftige und ihre Familien dadurch zusätzlich belastet werden.
Als vorbeugender Schutz der Bevölkerung vor Influenza und um eine Belastung des Gesundheitssystems zusätzlich durch Influenza für den Fall, dass sich die COVID-19- Pandemie fortsetzt, so niedrig wie möglich zu halten, werden durch das Gesetz schon
jetzt Vorkehrungen für die Versorgung der Versicherten mit saisonalem Grippeimpfstoff für die Grippesaison 2020/2021 getroffen.