Neufassung des Infektionsschutzgesetzes

Das Coronavirus hat Deutschland fest im Griff. Um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, beschäftigt sich der Bundestag in dieser Woche mit der dritten Neufassung des Infektionsschutzgesetzes seit März. Unionsfraktionschef Ralph Brinkhaus sagte zum Auftakt der Sitzungswoche, das neue Gesetz zeige, dass der Bundestag in der Pandemiebekämpfung „auf dem Fahrersitz“ sitze und die entsprechenden Vorgaben mache.

Damit machte Brinkhaus erneut deutlich, dass das Parlament von Anfang an aktiv daran beteiligt war, den rechtlichen Rahmen für den Kampf gegen die Ausbreitung von Covid-19 zu setzen. Bereits während der Bundestagsdebatte zur Corona-Krise in der vergangenen Woche hatte Brinkhaus darauf verwiesen, dass sich der Bundestag seit März bereits über 70 Mal mit dem Thema beschäftigt habe – von Debatten über Anträge bis zu Hilfspaketen.

Bei der dritten Neufassung des Infektionsschutzgesetzes geht es unter anderem um die Erweiterung der Testkapazitäten, um die Einbeziehung von veterinärmedizinischen Laboren und nichtmedizinischem Personal in die Auswertung von Tests sowie um die Vorbereitung von Schutzimpfungen in großem Maßstab. Es umfasst auch Entschädigungsregelungen etwa für Eltern, deren Kinder in Quarantäne müssen.

Zudem sollen mit dem Gesetzentwurf beim Robert Koch-Institut neuartige Surveillance-Instrumente wie eine virologische und syndromische Surveillance vorgesehen werden. Auch soll es eine Konzentration auf die namentliche Positivmeldung und verbesserte Möglichkeiten der Kontaktpersonennachverfolgung geben.

Darüber hinaus soll mit dem Gesetz die im „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ angestrebte Stärkung der Digitalisierung des ÖGD durch einen Förderprogramm des Bundes und eine Unterstützung im Bereich zentraler Dienste umgesetzt werden. Zudem sollen die meldepflichtigen Labore verpflichtet werden, künftig eine SARS-CoV-2-Meldung über das elektronische Melde- und Informationssystem (DEMIS) zu melden. Auch in Bezug auf weitere Meldepflichten und Meldepflichtige soll eine solche Pflicht schrittweise bis Ende 2022 eingeführt werden, z.B. für andere Infektionskrankheiten.

In das Gesetz wird außerdem ein zusätzlicher Paragraf eingeführt, der den seit Montag geltenden Teil-Lockdown zur Pandemiebekämpfung gerichtsfest macht. In dem Paragrafen wird detailliert aufgelistet, womit Bund und Länder ermächtigt werden, um die schwierige Lage in den Griff zu bekommen. Zu den Maßnahmen gehören die Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, das Abstandsgebot, die Maskenpflicht, Reisebeschränkungen sowie die Schließung von gastronomischen Betrieben, von Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

Damit soll sichergestellt werden, dass sich kein Verwaltungsgericht darauf beziehen kann, der Bundestag sei entweder nicht beteiligt gewesen oder die Maßnahmen seien nicht verhältnismäßig.

Für Hamsterkäufe gibt es übrigens nach wie vor keinen Grund. Die Versorgung mit hochwertigen Lebensmitteln ist zu jeder Zeit. In Deutschland werden gute, sichere und geprüfte Lebensmittel hergestellt – und zwar in hinreichender Zahl.

Insbesondere bei Grundnahrungsmitteln ist der Selbstversorgungsgrad in Deutschland sehr hoch. Nach der Statistik der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung lag der Selbstversorgungsgrad etwa bei Hart- und Weichweizen zuletzt bei 117 Prozent, bei Kartoffeln bei 148 Prozent, bei Frischmilcherzeugnissen bei 116 Prozent, bei Käse bei 126 Prozent und bei Schweinefleisch bei 119 Prozent. Allenfalls bei manchen Obst- und Gemüsesorten, vor allem aber bei exotischen Früchten, die hierzulande nicht angebaut werden können, ist Deutschland auf Importe angewiesen. Gerade bei diesen Produkten ist bisher aber weder eine erhöhte Nachfrage noch ein Rückgang der Importe festgestellt worden. Ohnehin ist es sinnvoll, sich überwiegend von regionalen und saisonalen Lebensmitteln zu ernähren, nicht zuletzt aus Gründen der Nachhaltigkeit.

CDU-Landesgruppe NRW informiert Nr. 17 vom 05.11.2020