Abschließende Beratungen vor der Abstimmung am Freitag erfolgreich
Mit dem Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung der Grundsteuer spätestens bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Nur bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen allerdings für weitere fünf Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2024, angewandt werden.
Der nun in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf zur Neuregelung der Grundsteuer sieht eine Änderung des Grundgesetzes vor, um dem Bund ausdrücklich die Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer zu übertragen.
Der Finanzausschuss hat am gestrigen Mittwoch die Entwürfe der Gesetze zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 1025b), zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) sowie zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung abschließend beraten und gebilligt.
Die Kommunen bekommen so Planungssicherheit zu einer ihrer bedeutendsten Einnahmequellen. Wichtig ist, dass das neue Grundsteuerrecht möglichst einfach ist. Deshalb muss das Ziel sein, dass mittelfristig so viele Daten wie möglich – wie zum Beispiel Bodenrichtwerte, Grundstücksgrößen und Baujahr – von der Finanzverwaltung automatisch zur Verfügung gestellt werden. Dauerhaft ließe sich so eine vorausgefüllte Steuererklärung realisieren.
Die länderspezifische Öffnungsklausel ist wichtig, damit regionale Verwerfungen wie z.B. in Stadtstaaten und Flächenländern, Ballungszentren und ländlichen Räumen verhindert werden können. Für Steuerpflichtige in Ländern, die von der Öffnungsklausel Gebrauch machen, muss sichergestellt sein, dass es nicht zu Zweifacherklärungen – einmal zum Zwecke der Grundsteuer und einmal zur Berechnung des Länderfinanzausgleichs – kommen darf. Außerdem konnte die CDU/CSU-Fraktion einen Abschlag für Denkmäler implementieren, damit der Denkmalschutz weiterhin im Grundsteuerrecht gewürdigt wird.
Um steigende Steuereinnahmen und damit verbunden höhere Mieten zu vermeiden, wird bis zur erstmaligen Anwendung des neuen Grundsteuerrechts am 1. Januar 2025 die Steuermesszahl anhand der dann tatsächlichen Berechnungen noch einmal evaluiert und gegebenenfalls anpasst.
Über das Thema hinaus zeigt das Gesetzgebungsverfahren, dass unsere Demokratie funktioniert. Ein Dank der Union gilt der FDP und den Grünen, die sehr sachorientiert mitberaten und eine gemeinsame Zustimmung angekündigt haben.
Der Gesetzentwurf zielt also auf eine verfassungskonforme, rechtssichere und zeitgemäße Fortentwicklung der Grundsteuer und der damit verbundenen Bewertung der Grundsteuerobjekte, um die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen zu erhalten.