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Einigung auf Grundrente und Entlastung bei der „Doppelverbeitragung“ erzielt

Die Koalition hat sich geeinigt: Die neue Grundrente soll ab Januar 2021 für alle eingeführt werden, die mindestens 35 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und dennoch kaum von ihren Bezügen leben können.

Zu den 35 Beitragsjahren gehören neben Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung u.a. auch die Betragszeiten aufgrund von Kindererziehung und Pflege. Die Beitragsleistung liegt zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittseinkommens.

Es muss aufgrund der Einkommenssituation des Rentners aber auch ein Bedarf für die Grundrente vorliegen. In einer umfassenden Prüfung wird das Einkommen mithilfe der Daten des Finanzamtes von der Rentenversicherung festgestellt. Ermittelt werden so beispielsweise alle Renteneinkünfte, die Kapitalerträge oder auch Einkünfte aus Vermietung. Es gilt dabei ein Einkommensfreibetrag von 1.250 Euro bei Alleinstehenden und 1.950 Euro bei Paaren. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann erhalten Betroffene die Grundrente als Zuschlag. Diese wird folgendermaßen berechnet:

  1. Es wird ein Durchschnittswert der Entgeltpunkte für 35 Jahre bei dem betreffenden Rentner gebildet.
  2. Dieser Durchschnittswert wird verdoppelt. Es gilt eine Obergrenze von 0,8 Rentenpunkten, die durch die Verdoppelung nicht überschritten werden darf.
  3. Der Zuschlag, der bei jedem Rentner unterschiedlich ausfallen kann, wird dann um 12,5 Prozent gekürzt.

Die Rentenleistung wird dann aufgrund der Höherwertung neu bemessen und von der Rentenversicherung ausgezahlt. Bei den Einkommensfreigrenzen und den Grundrentenzeiten ist eine kurze, wirksame Gleitzone geplant, um harte Abbruchkanten zu vermeiden. Ein Gang zu den Sozialämtern ist nicht notwendig. Auch muss kein Antrag auf Grundrente gestellt werden. Die Überprüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, soll von der Rentenversicherung automatisch erfolgen.

Im Kompromiss enthalten ist auch eine Lösung für die bisherige Doppelverbeitragung bei Betriebsrenten. Derzeit müssen Betriebsrentner den vollen Krankenkassenbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Betriebsrenten zahlen. Zukünftig gilt in diesen Fällen ein dynamisierter Freibetrag in Höhe von 155,75 Euro monatlich. So werden die pflichtversicherten Rentner entlastet. Denn rund 60% der Betriebsrentner zahlen dann nur noch maximal den halben Beitragssatz. Und die übrigen Betriebsrentner werden so auch entlastet.

Der Kompromiss enthält außerdem Maßnahmen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. Beteiligen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Unternehmen, dann ist das zukünftig bis zu einem Höchstbetrag von 720 Euro steuerfrei. Dazu wird der geltende Höchstbetrag verdoppelt. Ebenfalls verdoppelt wird der 2017 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführte BAV-Förderbetrag auf nun 288 Euro. Damit wird der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung von Geringverdienern gezielt unterstützt. Der Freibetrag in der Grundsicherung, der derzeit für die private und betriebliche Altersversorgung gilt, wird zukünftig auch für die gesetzliche Rente gelten. Voraussetzung ist, dass mehr als 35 Beitragsjahre vorliegen. Auch beim Wohngeld wird ein Freibetrag eingeführt, damit die Verbesserungen bei der Rente nicht durch Kürzungen beim Wohngeld ins Leere laufen.

Es werden auch positive Anreize für die Wirtschaft gesetzt. Bis Ende 2022 wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 2,4 Prozent gesenkt. Außerdem ist sich der Koalitionsausschuss einig, dass bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Beteiligungsfonds für Zukunftstechnologien insbesondere in den Bereichen Digitalisierung und Klimatechnologien mit bis zu 10 Mrd. Euro geschaffen werden soll.

CDU-Landesgruppe NRW informiert Nr. 18 vom 14.11.2019