Das Ehrenamt wird spürbar entlastet

Ehrenamtliches Engagement hat eine große Tradition in Deutschland. Über 30 Millionen Menschen engagieren sich in Vereinen, Stiftungen oder kirchlichen Organisationen. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag für den Zusammenhalt der Gesellschaft. Aus diesem Grund ist es der CDU/CSU Bundestagsfraktion ein Herzensanliegen, die Ehrenamtlichen und Organisationen zu unterstützen. So fördern wir neben den Freiwilligendiensten zahlreiche Ehrenamts-Projekte und setzen uns für eine stärkere Anerkennung des bürgerschaftlichen Engagements ein. Deswegen enthält das Steuergesetz 2020 viele Verbesserungen für die Engagierten und Organisationen.

Im Jahressteuergesetz 2020 ist ein Ehrenamtspaket enthalten, das für Engagierte und Organisationen gleichermaßen gedacht ist. Weniger Bürokratie, mehr Rechtssicherheit und mehr Anerkennung. Auch für Spender wird mit dem Transparenzregister ein wichtiger Grundstein für mehr Transparenz im gemeinnützigen Sektor gelegt.

Sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale steigen ab 1. Januar 2021. Von der Übungsleiterpauschale profitieren alle Übungsleiter, Trainer, Erzieher, Pfleger, Ausbilder oder Betreuer und die Ehrenamtlichen, die eine vergleichbare Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation ausüben. Sie steigt von jetzt 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich. Alle anderen Ehrenamtlichen können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Sie steigt von 720 Euro auf 840 Euro jährlich. Voraussetzung für beide Pauschalen ist, dass der Einsatz im ideellen, gemeinnützigen Bereich der Organisation stattfinden und der Ehrenamtliche weniger als 15 Stunden in der Woche beschäftigt sein muss. Die Einnahmen aus den Pauschalen sind auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Gemeinnützige Organisationen müssen, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in der Regel zeitnah verwenden. Haben Organisationen weniger als 45.000 Euro Einnahmen im Jahr, müssen sie künftig ihre Mittel nicht mehr zeitnah verwenden. Die Zweckbindung bleibt aber erhalten. Zu den maßgeblichen Einnahmen zählen z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung.

Viele Organisationen unterhalten Geschäftsbetriebe, die eigentlich steuerpflichtig wären. Dazu zählen beispielsweise Vereinsgaststätten oder Cafeterien. Die Steuerbefreiung umfasst diese Bereiche nicht. Allerdings gibt es hier eine Ausnahme. Sind die Einnahmen aus diesen Bereichen nicht sehr groß, dann sind sie nicht steuerpflichtig. Bisher lag diese Grenze bei 35.000 Euro. Diese Grenze wurde nun auf 45.000 Euro angehoben.

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedbeiträge) an gemeinnützige Organisationen sind steuerlich abziehbar. Allerdings ist dafür u.a. das Vorliegen einer Zuwendungsbestätigung erforderlich. Eine Ausnahme besteht allerdings bei Geldspenden bis 200 Euro. In diesen Fällen genügt ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg, aus dem die erforderlichen Angaben wie Höhe der Spende und der Empfänger hervorgehen müssen. Diese Grenze wurde nun auf 300 Euro angehoben.

CDU-Landesgruppe NRW informiert Nr. 21 vom 17.12.2020