Das Coronavirus hat sich verändert. Es ist heute ansteckender als zu Beginn der Pandemie und führt zu schwereren Krankheitsverläufen. Ein Blick auf die Intensivstationen in unseren Krankenhäusern bestätigt dies. Deshalb müssen wir die dritte Welle brechen – schnell, klar und entschlossen. Dazu dient das 4. Bevölkerungsschutzgesetz. Mit diesem Gesetz bringen wir Lockdown-Maßnahmen und Lockerungs-Perspektiven zusammen. Wir schaffen Einheitlichkeit statt Vielstimmigkeit. Wir sorgen für ein Mehr an Transparenz und Effizienz im Kampf gegen Corona.
Die Corona-Notbremse erhält Gesetzesrang. Steigt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz auf über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen an, so gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzlich zu den bestehenden Maßnahmen der Länder die in dem neuen § 28b IfSG-E vorgesehenen flankierenden Maßnahmen.
Sinkt die Inzidenz wieder in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen, so treten dort ab dem übernächsten Tag die Notbremsen-Maßnahmen außer Kraft. Es gilt dann wieder der Verordnungsrahmen der Länder.
Anders als beim Inkrafttreten der Notbremse setzen wir hier auf einen längeren Zeitraum (fünf Tage). Wir wollen damit sicherstellen, dass es sich beim Sinken der Infektionszahlen um eine nachhaltige Entwicklung handelt und wir im betroffenen Landkreis oder der betroffenen kreisfreien Stadt nicht anschließend sofort wieder in den Lockdown müssen. Ein Ping-Pong aus Lockdown und Lockerung wollen wir verhindern.
Zusätzlich ermächtigen wir die Bundesregierung, per Rechtsverordnung Regelungen über Erleichterungen für immunisierte oder negativ getestete Menschen zu schaffen.
Wir ermächtigen die Bundesregierung, außerdem zur Durchsetzung von Corona-Maßnahmen Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Damit hat der Bund zukünftig dieselben Handlungsmöglichkeiten wie die Länder, um die Durchsetzung der nationalen Ziele des Infektionsschutzgesetzes zu gewährleisten.
Bei einer Inzidenz von mehr als 100 gelten zukünftig in Deutschland nachvollziehbare und einheitliche Regeln. Das Nebeneinander von unterschiedlichen landespezifischen Regelungen hat damit für hohe Inzidenzwerte ein Ende. Gleichzeitig ebnen wir den Weg hin zu einer einheitlicheren Rechtsprechung. Lokale Verwaltungsgerichte können diese Anti-Corona-Maßnahmen nun nicht mehr außer Kraft setzen. Das kann nur noch das Bundesverfassungsgericht.
Mit diesem Gesetz ist klar: Das wichtigste Entscheidungsorgan über die zentralen Anti-Corona-Maßnahmen ist der Deutsche Bundestag – nicht die Ministerpräsidentenkonferenz. Die mit der neuen Notbremse ergriffenen Maßnahmen gelten längstens für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag.
Geprüft werden müsse noch, ob die einzelnen Elemente schlüssig und die Formulierungen juristisch sauber seien, so der Unionsfraktionsvorsitzende Ralph Brinkhaus. Angesichts der Dringlichkeit machte Brinkhaus darauf aufmerksam, dass die Länder alle Notfallmaßnahmen grundsätzlich auch heute schon eigenverantwortlich umsetzen können.
CDU-Landesgruppe NRW informiert Nr. 07 vom 15.04.2021