Wir stärken das kommunale Ehrenamt

Ausnahmeregelung zur Anrechnung von kommunalen Aufwandsentschädigungen als Hinzuverdienst wird um zwei Jahre verlängert

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hat in seiner heutigen Sitzung die Beratungen des Siebten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze abgeschlossen. Darin enthalten ist auch die Verlängerung von Ausnahmeregelungen im SGB VI, mit denen Aufwandsentschädigungen aus kommunalem Ehrenamt bei vorzeitigem Rentenbezug nicht zu einer Rentenkürzung führen. Dazu erklären der kommunalpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag Christian Haase und der sozialpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Peter Weiß:

Haase: „Wir freuen uns, dass wir mit unserem Koalitionspartner die Verlängerung der zeitlich begrenzten Ausnahmeregelungen im SGB VI um weitere zwei Jahre vereinbaren konnten. Das ist zwar nicht die von uns angestrebte dauerhaft tragfähige Lösung. Es ist aber dennoch ein wichtiges Signal an die ehrenamtlichen Amts- und Mandatsträger in den Kommunen, dass wir ihre Arbeit im Besonderen wertschätzen und das kommunale Ehrenamt nicht durch das Rentenrecht unattraktiv machen.“

Weiß: „Wir begrüßen, dass die Verlängerung der Ausnahmeregelungen mit der Vereinbarung verbunden ist, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die in der jetzt gewonnenen Zeit eine dauerhaft tragfähige Lösung erarbeiten soll. Leider ist dies auch aufgrund der Arbeitsbelastung aus anderen sozialrechtlichen Vorhaben bislang nicht möglich gewesen. Erste interessante Überlegungen für eine dauerhaft tragfähige Lösung liegen auf dem Tisch. Wir sind zuversichtlich, dass wir nunmehr für die Kommunen und die ehrenamtlichen Amts- und Mandatsträger vor Ort eine gute Lösung finden werden.“

Hintergrund:
Nach geltendem Recht kann derjenige, der vor Erreichen der Regelaltersgrenze Rente bezieht, nur begrenzt hinzuverdienen, ohne dass Abzüge bei der Altersversorgung vorgenommen werden. Dies betrifft auch kommunale Ehrenbeamte und kommunale Mandatsträger, deren Aufwandsentschädigung beim Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nur aufgrund einer Übergangsregelung bislang nicht auf Rentenzahlungen angerechnet wird. Nach Ablauf der ursprünglichen Übergangszeit im September 2020 wäre der steuer- und sozialabgabenpflichtige Entgeltanteil an einer Aufwandsentschädigung – wie jedes andere Arbeitsentgelt auch – als Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten zu berücksichtigen. Dies hätte dann dazu geführt, dass Aufwandsentschädigungen eine Rentenkürzung bewirken, sobald sie den Freibetrag übersteigen. Damit würde manches kommunale Ehrenamt für Frührentner unattraktiv und es würde auf kommunaler Ebene immer schwieriger, Ämter zu besetzen.

Im Zuge der Verabschiedung der Reform des SGB IV haben sich CDU/CSU und SPD auch darauf verständigt, die bis September 2020 geltende Ausnahmeregelung bis zum Jahr 2022 zu verlängern.