Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie nun schrittweise auf den Weg bringen
Der Europäische Gerichtshof hat am heutigen Donnerstag im Verfahren VG Media gegen Google das deutsche Presseleistungsschutzrecht wegen eines Formfehlers für unanwendbar erklärt. Presseverlage können ihre bisherigen Ansprüche gegen digitale Nachrichten-Sammeldienste wie GoogleNews nicht mehr durchsetzen. Dazu erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der Justiziar der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Ansgar Heveling:
Elisabeth Winkelmeier-Becker: „Das Bundesjustizministerium hat es bei der Einführung des deutschen Presseleistungsschutzrechts im Jahre 2013 verpasst, die erforderlichen europarechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die deutschen Presseverlage, die Journalisten für ihre Arbeit bezahlen, müssen damit – zu Gunsten Googles – auf Milliardeneinnahmen verzichten.
Die Bundesjustizministerin muss jetzt schnell dafür sorgen, dass das Presseleistungsschutzrecht wieder auf festem Grund steht. Um die Urheberrechtsrichtlinie umzusetzen, müssen wir das Presseleistungsschutzrecht ohnehin zeitnah anpassen. Wir können zwei Probleme auf einmal lösen, wenn wir die Anpassungen zu Artikel 15 vorziehen. Hier sollten wir dem Beispiel Frankreichs folgen, das bereits im Juli die Vorgaben zum Presseleistungsschutzrecht umgesetzt hat.“
Ansgar Heveling: „Die Demokratie lebt von einer vielfältigen und unabhängigen Presse. Damit sich digitale Presse trägt, muss sich das Online-Geschäft wirtschaftlich rechnen. Die Presseverlage müssen dafür an den Einnahmen beteiligt werden, die Sammeldienste wie GoogleNews mit ihren Presseleistungen erzielen. Deutschland hat mit seinem Presseleistungsschutzrecht hierfür die Vorreiterrolle eingenommen. Jetzt sieht die Europäische Richtlinie zum digitalen Binnenmarkt ein solches Leistungsschutzrecht verpflichtend für alle Mitgliedsstaaten vor. Damit Deutschland nicht zurückfällt, muss das europäische Recht jetzt schnell national umgesetzt werden.“
Hintergrund:
Seit 2013 dürfen Presseartikel nur mit Zustimmung des Presseverlags weiterveröffentlicht werden. Vorher konnten Nachrichtensammeldienste wie GoogleNews ganze Artikel anzeigen, ohne diejenigen zu beteiligen, die ihre Zeit und ihr Geld in die Produktion des Originalartikels gesteckt hatten. Alle relevanten Informationen erhielt der User schon über den Newsaggregator. Der Besuch der eigentlichen – über Werbung finanzierten und auf User Traffic angewiesenen – Internetseite wurde überflüssig. Heute müssen deshalb Nachrichtensammeldienste Lizenzen von den Verlagen erwerben, es sei denn, sie nutzen nur Snippets, also kleinste Textausschnitte.
Wir gehen weiter davon aus, dass die entsprechenden nationalen Regelungen inhaltlich europarechtskonform und auch sachlich richtig sind. Die inhaltliche Ausgestaltung des deutschen Presseleistungsschutzrechts war nicht Gegenstand der Entscheidung des EuGHs.