Ampel-Reform der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt zu spät
Der Bundestag berät am heutigen Donnerstag in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Dazu erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Günter Krings:
„Mit diesem strafrechtlichen Gesetzespaket hat die Ampel immerhin einmal ein Projekt zur Beschlussreife gebracht. In den meisten anderen rechtspolitischen Projekten hat sich dieses Bündnis ja hoffnungslos zerstritten. Handlungsfähig zeigt sich die Ampel aber offenbar am ehesten dann, wenn sie von guten Vorschlägen der Union abschreiben kann. Mit der Reform zur Unterbringung, die ein Kernstück des Gesetzespakets bildet, wird der Gesetzentwurf der Union endlich aufgegriffen, den wir bereits im letzten Mai eingebracht haben. Die Anordnungsvoraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hätten aber schon früher enger gefasst werden müssen. Statt unserem nahezu identischen Gesetzentwurf schon im letzten Jahr zuzustimmen, hat die Regierung eine erhebliche Verzögerung der Reform zu Lasten der Sicherheit in Kauf genommen: Weil es zu wenig freie Klinikplätze gibt und diese nach der bisherigen Rechtslange falsch verteilt werden, mussten Straftäter immer wieder freigelassen werden. Diese Gefahren für unsere Sicherheit gehen auf das Konto der Ampel.
Der veränderte Umrechnungsmaßstab bei der Ersatzfreiheitsstrafe erscheint zwar nachvollziehbar, da der Freiheitsentzug ein tiefergehender Grundrechtseingriff ist. Allerdings ist es der Ampel nicht gelungen, die Regelungen verfassungsrechtlich sicher auszugestalten. Die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss hat gezeigt, dass die geplante Änderung des Umrechnungsmaßstabes nur für die Ersatzfreiheitsstrafe, nicht aber für Freiheitsstrafen im Übrigen, verfassungsrechtlich problematisch ist. Es ist auch zweifelhaft, ob die Reform der Ersatzfreiheitsstrafe tatsächlich zu einer starken Entlastung der Länder führen wird. Statt der Justiz zu helfen und den Pakt für den Rechtsstaat zu verstetigen, enthält das Gesetz weitere Erschwernisse für die Justiz. So dürfte beispielsweise die Vorgabe, dass die Gerichtshilfe vor einer Entscheidung über den Widerruf der Bewährung bzw. über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe einbezogen werden soll, zu einer weiteren Belastung der Justiz führen, ohne dass dieser ein vergleichbar relevanter Vorteil für den betroffenen Personenkreis gegenübersteht. Hier werden die begrenzten Ressourcen der Gerichtshilfe offenbar nach falschen Prioritäten eingesetzt; deren wertvolle Arbeit kann und muss an anderer Stelle sinnvoller zum Einsatz kommen.“