Aufstiegsfortbildung wird attraktiver

Wer sich zum Handwerks- oder Industriemeister, zum Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher fortbilden will, wird bald noch besser unterstützt, denn die Förderleistungen werden nun attraktiver. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz unterstützt die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse.

Durch die deutlichsten Leistungsverbesserungen seit Bestehen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) und die Erweiterung der Fördermöglichkeiten für jeden Einzelnen sollen berufliche Aufstiegsfortbildungen noch attraktiver werden. Mögliche finanzielle Hemmnisse für berufliche Aufsteigerinnen und Aufsteiger bei einer Entscheidung für die höherqualifizierende Berufsbildung werden abgebaut. Dadurch sollen noch mehr Menschen für anspruchsvolle Aufstiegsfortbildungen gewonnen werden und somit der Fach- und Führungskräftenachwuchs aus dem dualen System für Wirtschaft und Gesellschaft sichergestellt werden.

Ein besonderer Fokus wird bei dieser vierten Novelle des AFBG darüber hinaus auf die Vereinbarkeit von Familie und Aufstiegsfortbildung gelegt. Hierzu zählen insbesondere der Umbau des effektiven Zuschussanteils bei der Unterhaltsförderung zu einem Vollzuschuss, die Erhöhung des einkommensunabhängigen Kinderbetreuungszuschlages für Alleinerziehende und die Erweiterung des Darlehenserlasses aus sozialen Gründen („Sozialerlass“).

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor, um die Förderleistungen und die Förderstrukturen des AFBG zu verbessern:

  1. Die Förderung durch das AFBG wird auf die Vorbereitung auf Prüfungen aller drei im BBiG und in der HwO verankerten beruflichen Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung erweitert. Damit besteht auf jeder Fortbildungsstufe ein passgenauer, ergänzender Förderanspruch auf der Grundlage des AFBG für Fortbildungsabschlüsse nach dem BBiG und der HwO sowie für solche Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind.
  2. Die mit erfolgte Anhebung der Bedarfssätze beim BAföG und der Einkommensfreibeträge gilt unmittelbar auch für das AFBG. Darüber hinaus werden mit diesem Gesetzentwurf die folgenden Leistungskomponenten des AFBG verbessert:
  • Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag für Vollzeitgeförderte wird von bisher 50 Prozent zu einem Vollzuschuss ausgebaut. – Der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 Euro auf 150 Euro angehoben.
  • Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag wird von 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht. Dies beinhaltet auch die Anhebung des Zuschussanteils von 40 Prozent auf 50 Prozent für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks und vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen

3.  Der Anreiz, nicht nur an der geförderten Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen, sondern auch erfolgreich die Aufstiegsprüfung zu bestehen, wird durch die Anhebung des                 Darlehenserlasses  bei  Bestehen  der  Prüfung  („Bestehenserlass“)  von  40  Prozent  auf  50  Prozent  gesteigert.

4. Fortbildungsabsolventinnen und Fortbildungsabsolventen, die im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet, übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert haben und hierfür überwiegend die unternehmerische Verantwortung tragen, wird das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen vollständig erlassen („Existenzgründungserlass“).

CDU-Landesgruppe NRW informiert Nr. 3 vom 13.02.2020