Anpassungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie treffen viele Unternehmen hart. Der Bundestag hat daher heute mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zahlreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Unternehmen auch in der Krise handlungsfähig hält. Dazu können Sie den rechtspolitischen Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Jan-Marco Luczak sowie den für das Wirtschaftsrecht zuständigen Berichterstatter Heribert Hirte wie folgt zitieren:
Jan-Marco Luczak: „Wir als Union wollen Unternehmen auch während der Corona-Pandemie handlungsfähig halten. Angesichts flächendeckender Kontaktsperren und Ausgangsbeschränkungen stehen viele Gesellschaften vor dem Dilemma, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Präsenzveranstaltungen nicht abhalten zu können. Und das inmitten der Hauptversammlungssaison 2020. Wir haben daher heute den gesetzlichen Rahmen dafür geschaffen, virtuelle Versammlungen einzuberufen, also auf körperliche Präsenz zu verzichten. Damit ermöglichen wir Vorständen und Gesellschaften auch in Zeiten der Corona-Krise die rechtssichere Organisation und Durchführung ihrer Versammlungen. Gleichzeitig haben wir auch die gesetzliche Fristen in Bezug auf die Einberufung und Durchführung der Versammlung ausgeweitet.
Diese organisatorischen Erleichterungen sollen ihre Wirkung rechtsformübergreifend entfalten – und gelten damit für Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen. Bei alledem haben wir die Interessen und Rechte aller Stakeholder im Blick. Falls sich in den kommenden Monaten erneut Handlungsbedarf zeigen sollte, werden wir gesetzlich nachsteuern.
Heribert Hirte: „Es ist gut, dass wir uns als Gesetzgeber im Eilverfahren auf erste dringend notwendige Schritte einigen konnten, mit denen wir Unternehmen auch in Zeiten der Corona-Pandemie entschlossen unter die Arme greifen und vor allem Strafbarkeitsrisiken wegen Insolvenzverschleppung beseitigen. Uns ist bewusst, dass dadurch allein mögliche wirtschaftliche Schieflagen nicht verhindert werden können. Nur gemeinsam mit ihren Gläubigern und der Zufuhr von Eigenkapital werden die Unternehmen die Talsohle durchschreiten können. Für dieses Miteinander und das Aufrechterhalten bislang erfolgreicher Geschäftsbeziehungen bereiten wir als Gesetzgeber nun den Boden.
Zugleich werden wir genau beobachten, ob diese Erleichterungen in angemessener Weise angewandt und nicht zum Nachteil anderer Marktteilnehmer ausgenutzt werden. Das Insolvenzverfahren ist ein erfolgreiches Instrument zur Marktbereinigung unter Einbindung aller Beteiligten. Wir schalten jetzt mit spezifischen Maßnahmen in den Krisenmodus. Klar ist aber auch, dass wir so schnell wie möglich zu den geordneten Verfahren der Insolvenzordnung zurückkehren wollen. Ebenso werden wir genau schauen, ob Unternehmen, die schon vorher in einer Schieflage waren, versuchen, die neuen Sonderregeln zu Lasten ihrer Gläubiger auszunutzen.“