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EEG-Reform verbessert die finanzielle Situation der Kommunen im ländlichen Raum

Planungshoheit der Kommunen muss weiter gestärkt werden

Der Deutsche Bundestag hat am heutigen Donnerstag die Beratungen der EEG-Reform 2021 abgeschlossen. Dazu erklärt der kommunalpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Christian Haase:

„Aus kommunaler Sicht begrüßen wir das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen ausdrücklich. Die kommunale Planungshoheit wird nicht ausgehöhlt, sondern bei der Windenergie sogar gestärkt. Die Kommunen, auf deren Gebiet Windenergieanlagen stehen, werden künftig besser am Ertrag aus der Windenergieerzeugung beteiligt. Damit werden wesentliche Forderungen der AG Kommunalpolitik in der EEG-Reform 2021 umgesetzt.

Aus kommunaler Sicht von großer Bedeutung ist die Streichung der ursprünglich vorgesehen Definition der erneuerbaren Energien als Teil der öffentlichen Sicherheit. Dies hätte zu erheblichen bauplanungsrechtlichen Problemen vor Ort bis hin zu Einschränkungen des kommunalen Planungsrechts und damit einer Einschränkung der kommunalen Selbstverwaltung führen können. Für die Kommunen ist wichtig, dass sie planungsrechtlich weiter die Handlungshoheit behalten und Planungsbeschlüsse nicht nachträglich aufgeweicht werden können.

Wir begrüßen auch ausdrücklich, dass mit dem ebenfalls zur Beratung eingebrachten Entschließungsantrag die Rahmenbedingungen zur Beschleunigung der Planung und Genehmigung von Repowering bei Windenergieanlagen verbessert werden sollen. Mit diesem Ansatz, der ebenfalls eine Forderung der AG Kommunalpolitik aufgreift, erhalten die Kommunen künftig bei diesem wichtigen Aspekt des Ausbaus erneuerbarer Energien mehr Planungssicherheit. Die geplanten Änderungen dürfen sich aber nicht auf Repoweringanlagen beschränken. Das gesamte Windkraftplanungsrecht muss novelliert werden.

Mit der Möglichkeit, dass der Betreiber von Windenergieanlagen den Standortkommunen künftig jährlich 0,2 Cent je Kilowattstunde zahlen kann, verbessern wir die Möglichkeiten, die Akzeptanz für Windenergieprojekte vor Ort zu verbessern. Für uns ist bei den Beratungen wichtig gewesen, dass im Gegensatz zur ursprünglichen Planung ein Festbetrag von 0,2 Cent je Kilowattstunde festgeschrieben wird. Auch wenn das Gesetz die Regelung als „Kann-Bestimmung“ definiert, erwarten die Kommunen hier regelmäßig ein entsprechendes Angebot der Projektentwickler.

Gleichzeitig haben wir mit dem Entschließungsantrag die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Standortkommunen künftig auch bei der Gewerbesteuer besser beteiligt werden. Auch mit diesem Aspekt, der eine lang verfolgte Überlegung der Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik umsetzt, können wir neben einer Verbesserung der Akzeptanz auch dazu beitragen, die finanzielle Situation vor allem von Kommunen in ländlichen Räumen zu verbessern. Dies ist ein wichtiger Beitrag auch zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse.“

Hintergrund:
Mit dem Entschließungsantrag fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf, in Zusammenhang mit der Ausgestaltung einer beschleunigten Planung und Genehmigung von Vorhaben, insbesondere mit Blick auf Repowering

  • eine Aufnahme des Repowerings als Grundsatz der Raumordnung in § 2 Raumordnungsgesetz zu prüfen,
  • zu prüfen, wie im Bauplanungsrecht Hemmnisse für das Repowering abgebaut werden können,
  • im Bundesimmissionsschutzgesetz weitere Verbesserungen des Repowerings zu prüfen, z. B. bei verbesserten Rahmenbedingungen für Änderungsgenehmigungen,
  • eine Standardisierung der artenschutzrechtlichen Vorgaben möglichst schnell voranzubringen; eine Verringerung des artenschutzrechtlichen Prüfungsumfangs mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung zu prüfen,
  • weitere Ansätze im Bereich der Planungsbeschleunigung konsequent zu verfolgen bzw. zu prüfen: dazu gehören bessere Personal- und technische Ausstattung der Planungs- und Genehmigungsbehörden sowie Dienstleistungszentren für Planungs- und Genehmigungsbehörden und Beteiligte / Betroffene; es ist weiterhin zu prüfen, wie der Missbrauch bei der Klagebefugnis durch eine nähere Eingrenzung verhindert werden kann.

Die bessere finanzielle Beteiligung der Standortkommunen wird künftig in § 36k EEG normiert: „Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die einen Zuschlag für ihre Anlage erhalten, dürfen den Gemeinden, die von der Errichtung der Windenergieanlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Anlage 2 Nummer 7.2 anbieten.

Mit dem Entschließungsantrag fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf, die Verteilung der Gewerbesteuerzerlegung bei Windenergieanlagen an Land zu reformieren, damit Standortgemeinden von Windenergieanlagen bei der Verteilung der zerlegten Gewerbesteueranteile 90 Prozent und Sitzgemeinden der Betreiberunternehmen 10 Prozent erhalten. Die Standortgemeinden sollen einen über die bisherige Regelung im Gewerbesteuergesetz angemessenen höheren Gewerbesteueranteil für Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie erhalten. Damit soll die Akzeptanz von Erneuerbare-Energie-Projekten auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde erhöht werden, mit dem Ziel, Erneuerbare Energie-Projekte insgesamt besser und schneller zu genehmigen. Dafür müssen auch die gewerbesteuerrechtlichen Regelungen zur Gewerbesteuerzerlegung angepasst werden.