Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags berät heute im Rahmen einer öffentlichen Anhörung den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung. Hierzu erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CSU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der zuständige Berichterstatter, Axel Müller:
„Spontane Aussagen eines ordnungsgemäß belehrten Täters liefern oft entscheidende Hinweise für die Ermittlungen. Die Aufklärung der Straftat muss nach unserer Auffassung das wichtigste Ziel der Ermittlungen sein. Nicht selten gestehen Beschuldigte unter dem Eindruck der Tat in der ersten Vernehmung. So jüngst geschehen im Mordfall Walter Lübcke: Obwohl er nach Bestellung eines Verteidigers sein Geständnis widerrufen hat, kann er voraussichtlich anhand seiner Aussagen und Spuren überführt werden.
Die Pflicht zur Verteidigerbestellung schon vor der Vernehmung würde solche Geständnisse in Zukunft verhindern. So aber sieht es der Gesetzentwurf des Justizministeriums bislang vor.
Der Beschuldigte soll nicht einmal das Recht haben, auf den Pflichtverteidiger zu verzichten. Dies kann zu einer finanziellen Belastung des Beschuldigten führen und auch zu einer Verfahrensverzögerung, die sich auch zu Lasten des Beschuldigten auswirken kann. Beschuldigte können beispielsweise dadurch länger als notwendig in Haft bleiben. Durch die vom Bundesjustizministerium vorgeschlagene Gesetzesänderung nimmt man jedem potentiell Beschuldigten im Verfahren unter Umständen zudem die strafmildernde Wirkung eines schnellen Geständnisses, was in der Erstvernehmung in vielen Fällen erfolgt.“
Hintergrund:
Dieser Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1; L 91 vom 5.4.2017, S. 40), geht aber über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus.