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Verbesserter Persönlichkeitsschutz bei Bildaufnahmen

Heimliche Aufnahmen unter den Rock werden ebenso strafbar wie das Fotografieren von Verstorbenen nach Unfällen

Das Bundeskabinett beschließt am heutigen Mittwoch den Gesetzentwurf zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen. Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und der zuständigen Berichterstatter Ingmar Jung:

Elisabeth Winkelmeier-Becker: „Das sog. Upskirting – also das Fotografieren unter den Rock – wird unter Strafe gestellt, so dass es keiner besonderen juristischen Hilfskonstrukte mehr bedarf, um das zu sanktionieren. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hatte dies bereits bei der Sexualstrafrechtsreform in der vergangenen Wahlperiode vom Bundesjustizministerium gefordert. Eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs des Straftatbestands auf Wohnungen und gegen Einblick besonders geschützte Räume erschien uns schon damals nicht sachgerecht.

Leider ist es auch nötig, gegen die Unsitte vorzugehen, dass Schaulustige bei Unfällen Fotos oder Videoaufnahmen von verstorbenen Personen über soziale Netzwerke verbreiten. Eigentlich müsste es eine Selbstverständlichkeit sein, solche Fotos zu unterlassen.“

Ingmar Jung: „Der vorliegende Gesetzesentwurf tritt zwei gesellschaftlichen Fehlentwicklungen entgegen, die beide mit der ständigen Verfügbarkeit von Smartphones und der Tendenz, sein Leben in sozialen Netzwerken oder in WhatsApp permanent zu teilen, zusammenhängen.

Da ist zum einem das Problem der Gaffer, also Personen, die an einem Unfallort Fotos der Verunglückten machen. Bisher handeln sie nur strafbar, wenn die auf den Fotos abgebildeten Personen am Leben sind. Für Verstorbene besteht nach geltender Rechtslage kein strafrechtlicher Schutz. Diese Strafbarkeitslücke wird mit dem Gesetz nun endlich geschlossen.

Zum anderen ist nach geltender Rechtslage sogenanntes Upskirting und Downblousing nicht strafbar, also wenn jemand unbemerkt einer anderen Person unter den Rock fotografiert oder andere unbefugte Fotos vom Intimbereich macht. Dabei bin ich überzeugt, dass solches Verhalten nicht nur gesellschaftlich geächtet werden muss, sondern auch strafrechtlich sanktioniert gehört.

Für das parlamentarische Verfahren müssen wir jetzt aber genau prüfen, ob die im Entwurf gefundenen Formulierungen genau diese kritischen Bereiche des höchstpersönlichen Lebensbereichs treffsicher abbilden.“

Hintergrund

In bisher bereits gefällten Urteilen konnte § 201a StGB bei Fällen des „Upskirtings“ nicht greifen, da die Frauen in der Öffentlichkeit und nicht in einem privaten Bereich aufgenommen wurden. Auch stellte die Handlung keine sexuelle Belästigung gemäß § 184i StGB dar, weil es an einer Berührung der Opfer fehlte. Weil die Frauen noch nicht einmal mitbekommen haben, dass sie fotografiert wurden, kam eine Beleidigung nach § 185 StGB ebenfalls nicht in Betracht. Genauso wie die Geltendmachung vom Recht am eigenen Bild im Kunsturhebergesetz, welches dann einschlägig ist, wenn das aufgenommene Bild verbreitet oder die Frau öffentlich zur Schau gestellt wird.