Überarbeitung der computer- und datenbezogenen Delikte dringend nötig
Zu den aktuellen Diskussionen nach dem bundesweiten Cyberangriff auf Politiker und Prominente erklären der stellvertretende Vorsitzende für Innen und Recht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Thorsten Frei, und die rechtspolitische Sprecherin, Elisabeth Winkelmeier-Becker:
In einer Zeit, in der wir immer wieder mit Cyberangriffen konfrontiert sind, müssen wir auch die strafrechtlichen Rahmenbedingungen überprüfen, ob sie den aktuellen Anforderungen noch gerecht werden. Das hat auch unser Fraktionsvorsitzender deutlich gemacht.
Die Union hat sich daher schon bei den Koalitionsverhandlungen für eine Überarbeitung der computer- und datenbezogenen Delikte und für die Schließung von Strafbarkeitslücken eingesetzt. In der digitalen Welt müssen die gleichen Regeln gelten, wie in der analogen Welt. Das heißt auch, dass nicht in der digitalen Welt straffrei bleibt, was in der realen selbstverständlich geahndet wird. Mit dem Gesetzesentwurf des Bundesrats zum ‚digitalen Hausfriedensbruch‘ liegt schon lange eine gute Grundlage vor, die das Justizministerium bisher leider nicht aufgegriffen hat. Paragraf 202a Strafgesetzbuch reicht in seiner jetzigen Form allein nicht aus, um das Unrecht bei Datendiebstählen zu erfassen. Dabei geht es einerseits um die Reichweite der Vorschrift, andererseits auch um das Strafmaß: Nach geltendem Recht ist für das Ausspähen von Daten eine Freiheitsstrafe bis maximal drei Jahre oder eine Geldstrafe vorgesehen. Ein normaler Einbruchsdiebstahl kann dagegen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Den weitreichenden Folgen von möglichen materiellen Schäden bis hin zu irreversiblen Verletzungen der Privatsphäre wird das nicht gerecht.
Klar ist aber auch: wir alle müssen uns fragen, ob wir beim Umgang mit den digitalen Medien noch sorgfältiger vorgehen müssen, etwa bei der Verwendung von Passwörtern. Ähnlich wie in der realen Welt, wo die Wohnungstür gesichert sein muss, gilt auch in der digitalen Welt der Satz: eigene Wachsamkeit und strafrechtlicher Schutz müssen sich ergänzen.“