Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs endlich im Bundestag
Anlässlich der anstehenden 1. Lesung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs am heutigen Donnerstag erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, sowie der für den gewerblichen Rechtschutz zuständige Berichterstatter, Ingmar Jung:
Elisabeth Winkelmeier-Becker: “Es ist gut, dass das parlamentarische Verfahren für das Gesetz, mit dem wir missbräuchliche Abmahnungen bekämpfen wollen, nun endlich die parlamentarischen Beratungen erreicht. Aus Sicht von CDU und CSU hätten wir bereits im Frühsommer 2018 im Zuge der Verabschiedung der Musterfeststellungklage effektive Maßnahmen zum Schutz von Startups, KMU und Vereinen gegen Abmahnmissbrauch beschließen können.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legt nun allerdings einen Gesetzentwurf vor, der hinsichtlich massenhafter Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung nur ansatzweise Verbesserungen für Vereine und Mittelstand vorsieht. Hier sollten Regelungen für einen effektiveren Schutz gegenüber gewerblich agierenden Abmahnvereinen möglich sein.
Es bleibt weiter das Anliegen der Union, die Risiken für Unternehmen und Vereine durch geschäftsmäßig betriebene Abmahnungen effektiv zu verringern. Hierzu werden wir uns die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Voraussetzungen für Abmahnaktivitäten, die entsprechenden Transparenzanforderungen und die verbleibenden Anreize für Abmahnungen genau ansehen. Bei alledem darf die Rechtsdurchsetzung für redliche Abmahnungen nicht unnötig erschwert werden. Schließlich wollen wir das Instrument der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit dem Maßnahmenpaket nicht schwächen, sondern stärken.“
Ingmar Jung: „Die letzten Monate standen wir im intensiven Austausch mit Sachverständigen, Juristen, Betroffenen und Fachverbänden. Die grundsätzliche Zustimmung zum gesetzgeberischen Ziel ist breit. Allerdings hat die Beratung gezeigt, dass es bei einer Vielzahl an Detailregelungen weiterhin Nachbesserungsbedarf gibt. So müssen wir zum Beispiel gewährleisten, dass privatrechtlich konstituierte Innungsverbände abmahnberechtigt bleiben. Denn hier gibt es keinen Missbrauch. Im Gegenteil: Die von Innungsverbänden ausgesprochenen Abmahnungen sind elementar für die marktdisziplinierende Ahndung von Wettbewerbsverstößen. Auch sollten wir prüfen, ob die weitgehende Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands, also der freien Wahl des Gerichts, der richtige Weg ist. Denn dort, wo der fliegende Gerichtsstand zu schnelleren und qualitativ hochwertigeren Entscheidungen führt, besteht keine Missbrauchsgefahr. Vielmehr sollten Einschränkungen sich auf die Fälle beschränken, bei denen die freie Wahl eines bestimmten Gerichts den Abgemahnten benachteiligt.
Der Entwurf geht von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bei DSGVO-Verstößen aus. Die Rechtsprechung hat aber noch nicht geklärt, ob nationale Regelungen wie das UWG überhaupt für die Durchsetzung dieser europarechtlichen Verordnung anwendbar sein können. Daher sollten wir hier eine Formulierung finden, die auf jeden Fall europarechtskonform ist.“