• Home
  • Recht
  • Strafrabatt bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abschaffen

Strafrabatt bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abschaffen

Der Bundestag berät am heutigen Mittwoch den von CDU/CSU eingebrachten Gesetzentwurf zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 des Strafgesetzbuches. Dazu können Sie den rechtspolitischen Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Günter Krings, gerne wie folgt zitieren:

„Die Entziehungsanstalten für verurteilte Straftäter sind an der Grenze ihrer Belastbarkeit. Immer mehr Straftäter wollen dort untergebracht werden. Wir behandeln in Entziehungsanstalten aber zu oft die Falschen. Straftäter, bei denen eine Behandlung wirklich erfolgversprechend ist, können nicht mehr angemessen versorgt werden, weil die Kapazitäten fehlen. Die aktuelle Rechtslage lädt zum Missbrauch ein: Viele Straftäter mit hoher Straferwartung wollen nur deshalb in eine Entziehungsanstalt, weil sie so gute Chancen haben, früher in die Freiheit entlassen zu werden. Als CDU/CSU ergreifen wir die Initiative: Der besondere Strafrabatt bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss abschafft werden. Kliniken sollen wieder ihrer eigentlichen Arbeit nachgehen können: Täter heilen, um zukünftige Straftaten zu verhindern. Ein starker Rechtsstaat muss seine Ressourcen so einsetzen, dass sie nicht verschwendet werden.“

Hintergrund:

Neben einer Freiheitsstrafe kann ein Gericht bei verurteilten Straftätern auch sogenannte Maßregeln der Besserung und Sicherung anordnen, um eine Rückfälligkeit von Straftätern zu vermeiden. Eine Maßregel der Besserung und Sicherung ist auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Der Maßregelvollzug stößt in den letzten Jahren zunehmend an seine Grenzen. Die Patientenzahlen sind in den Jahren 1995 bis 2019 von 1.373 auf 4.300 Personen angestiegen. In der Zeitspanne 2002 bis 2019 haben sich die Zahlen mehr als verdoppelt (von 2.002 auf 4.300). Zuletzt erhöhten sich die Zahlen von 2017 bis 2020 von 4.462 auf 5.280 Patienten. Nach aktueller Rechtslage können im Maßregelvollzug untergebrachte Verurteilte schon nach der Hälfte der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe im Falle eines Behandlungserfolges entlassen zu werden. Bei den oftmals schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen Personen wären ansonsten die Chancen auf eine vorzeitige Haftentlassung nur gering, in der Regel jedoch nicht vor 2/3 der verbüßten Strafe. Es liegt nahe, dass die Möglichkeit einer Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe gerade bei hohen Begleitstrafen einen Fehlanreiz für die Unterbringung in der Entziehungsanstalt setzt. Es geht vielen Tätern nicht um eine erfolgversprechende Behandlung, sondern allein um eine vorzeitige Haftentlassung. Mit dem Grundgedanken des Maßregelvollzugs ist das nicht in Einklang zu bringen.